Satzung

Satzung House of Music e.V.

Stand 24.10.2021

§1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „House of Music”. Der Verein wurde in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz “e.V.”
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld und wurde am 11.10.2020  gegründet.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat den Zweck allen Menschen die Möglichkeit zu geben, Musik zu erschaffen, sich musikalisch weiterzuentwickeln und sich gegenseitig zu inspirieren sowie auszutauschen. Das oberste Ziel ist es, Menschen mit einer Leidenschaft für Musik unter einem Dach zu verbinden. Gleichheit, Respekt und das übergeordnete Miteinander sind die Werte, die den Verein tragen. Der Verein stellt sich gegen Faschismus, Intoleranz und Ausgrenzung jeglicher Art.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
  3. Der Satzungszweck verwirklicht insbesondere durch
    1. die Förderung von musikalischen Projekten und individuellen Fähigkeiten,
    2. die Erschaffung und der Betrieb eines Kreativzentrums in dem geprobt, aufgenommen und genetzwerkt werden kann,
    3. das Angebot musikalischer Veranstaltungen, Workshops und Seminaren im Rahmen dieses Kreativzentrums oder
    4. die Schaffung von lokalen sowie überregionalen Begegnungs- und Kooperationsmöglichkeiten.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzliche Vertretung zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
  3. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber den Antragstellenden nicht begründen.
  4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich dem Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Auflösung),
    2. durch freiwilligen Austritt,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste oder
    4. durch den Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Der Beitrag für das laufende Jahr ist im Fall des Austritts voll zu entrichten.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme betroffener Personen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. In besonderen Fällen kann der Mitgliedsbeitrag individuell geregelt werden. Dies erfolgt in jedem Falle stets nach Absprache mit dem Vorstand.
  3. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    1. der Vorstand,
    2. die Geschäftsführung und
    3. die Mitgliederversammlung.

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus den folgenden Personen:
    1. 1. Vorsitzend(e)
    2. 2. Vorsitzend(e)
    3. Schatzmeister(in)
    4. 1. Beisitzer(in)
    5. 2. Beistitzer(in)
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§8 Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr – vom Tage der Wahl an – gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen (aus den Reihen der Vereinsmitglieder).

§9 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, von einem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter mindestens eine der beiden vorsitzenden Personen, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der leitenden Person der Vorstandssitzung.
  3. Die Vorstandssitzung leitet die oder der 1. Vorsitzende, bei deren Abwesenheit die oder der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokollführung erfolgt durch jeweils ein Vorstandsmitglied im dreimonatlichen Wechsel.
  4. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§10 Geschäftsführung

  1. Der Vorstand kann eine Person als hauptamtliche Geschäftsführung (als besondere     Vertretung im Sinne des §30des BGB) bestellen. Aufgabenkreis und Umfang der Vertretungsmacht der Geschäftsführung werden nach der Bestellung festgelegt.
  2. Die Geschäftsführung kann auf Grundlage eines Dienstverhältnisses tätig sein. Zuständig für den Abschluss, die Änderungen und die Beendigung des Vertrages ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Gesamtvorstandes ermächtigen, den Vertrag mit dem Geschäftsführer abzuschließen.

§11 Vergütung

  1. Vorstandsmitglieder, sowie die Geschäftsführung können für ihre Tätigkeiten für den Verein eine Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§12 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, in der Mitgliederversammlung abzustimmen.
  3. Den Vereinsmitgliedern steht es zu, vom Vorstand Auskunft über alle wesentlichen, tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Vereins zu erhalten.
  4. Erbitten mindestens zehn Prozent der Mitglieder schriftlich die Einberufung einer Mitgliederversammlung, ist diese einzuberufen.

§13 Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied − auch ein Ehrenmitglied − eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
    2. Die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
    3. Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
    4. Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über eine Auflösung des Vereins.
    5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§14 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
  2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung oder per Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.
  3. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  2. Das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied geführt.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
  7. Für die Wahlen gilt, wenn im ersten Wahlgang keine kandidierende Person die Mehrheit  der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat, findet eine Stichwahl zwischen den  Kandidierenden statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Es  soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Versammlungsleitung und die Protokollführung, die Zahl der erschienenen Mitglieder,  die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§17 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dies ist erforderlich, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13, 14, 15, und 16 entsprechend.

§18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren*innen. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins House of Music e.V. an die Rudolf-Oetker-Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.